Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden — Meteomatics AG
September 2024
Inhaltverzeichnis
- ANWENDUNGSBEREICH UND ANWENDBARKEIT
- NORMENHIERARCHIE
- DIENSTLEISTUNGEN
- AUSRÜSTUNG
- LEISTUNGEN DRITTER
- TESTNUTZUNG
- KEINE GESELLSCHAFT ODER VERTRETUNG
- ENTGELT UND ZAHLUNG
- VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN
- HAFTUNG
- INHABERSCHAFT
- DATENSCHUTZ
- ENTSCHÄDIGUNG
- GARANTIEN
- LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
- VERTRAULICHKEIT
- SCHLUSSBESTIMMUNGEN
DEFINITIONEN
Für die Zwecke des Vertrages haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung, sofern sich aus dem Vertrag nicht eindeutig etwas anderes ergibt:
"AGB" bezeichnet die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
"Angebot" bezeichnet jedes von Meteomatics an den Kunden gerichtete Angebot, das Einzelheiten über die von Meteomatics an den Kunden zu liefernden Ausrüstung und/oder zu erbringende Services enthält und die entsprechenden Entgelte beinhaltet. Der Verkauf von meteorologischen Daten, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf den Verkauf von Drohnen, wird von diesem Begriff umfasst.
"Ausrüstung" bezeichnet bestimmte Hardware oder Ausrüstungen, die von Meteomatics (oder dessen Verbundenen Unternehmen) an den Kunden entweder vermietet oder verkauft werden, wie im Angebot ausdrücklich angegeben.
"Dokumentation" bezeichnet alle Online-Leit- oder Richtlinien, die dem Kunden von Meteomatics in Verbindung mit den von Meteomatics bereitgestellten Services und/oder Ausrüstung zur Verfügung gestellt werden, einschliesslich der Dokumentation unter www.meteomatics.com.
"Entgelte" bezeichnet die vom Kunden an Meteomatics zu zahlenden Entgelte, deren Höhe und Zahlungsziele im Angebot angegeben sind.
"Erstlaufzeit" bezeichnet die anfängliche Laufzeit (Mindestlaufzeit) des Vertrags, für die der Vertrag zwischen Meteomatics und dem Kunden abgeschlossen wird.
„Geistiges Eigentum": Patente, Gebrauchsmuster, Rechte an Erfindungen, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Urheberpersönlichkeitsrechte, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Geschäftsnamen und Domänennamen, Rechte an der Einrichtung, am Geschäftswert und das Recht, wegen unerlaubter Vervielfältigung zu klagen, Rechte an Mustern und Modellen, Rechte an Computersoftware, Datenbankrechte, Rechte zur Nutzung und zum Schutz der Vertraulichkeit vertraulicher Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnisse) und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, einschließlich aller Anträge und Rechte zur Beantragung, Gewährung, Verlängerung oder Inanspruchnahme vertrauliche Informationen (einschließlich Know-how und Geschäftsgeheimnissen) und alle anderen Rechte an geistigem Eigentum, jeweils unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht, und einschließlich aller Anträge und Rechte zur Beantragung und Gewährung, Erneuerung oder Erweiterung dieser Rechte und der Rechte zur Inanspruchnahme der Priorität dieser Rechte sowie aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Schutzformen, die jetzt oder in Zukunft in irgendeinem Teil der Welt bestehen.
"Höhere Gewalt" bezeichnet ein unvorhersehbares Ereignis, das sich der Kontrolle von Meteomatics während der gesamten Dauer der Erstlaufzeit und jeder Verlängerungslaufzeit entzieht und das nicht durch die Anwendung angemessener Sorgfalt behoben oder vermieden werden kann, einschliesslich und ohne Einschränkung: (i) Krieg, (ii) Terrorismus, (iii) zivile Unruhen, (iv) Regierungsmassnahmen, (v) Pandemien und Epidemien, (vi) Streiks, (vii) Aussperrungen, (viii) Arbeitskämpfe, (ix) Naturkatastrophen, (x) Feuer, (xi) Explosionen, (xii) Computer-, Telekommunikations-, Internet Service Provider- oder Hosting-Einrichtungsausfälle; (xiii) Verzögerungen, die Hardware, Software oder Stromversorgungssysteme betreffen, die nicht im Besitz von Meteomatics sind oder von ihr nicht kontrolliert werden können, oder (xiv) andere Katastrophen.
"Kunde" bezeichnet einen Unternehmenskunden, der ein Rechtsverhältnis mit Meteomatics eingeht.
"Kundendaten" bezeichnet alle Informationen oder Daten, die vom Kunden (und/oder dessen Verbundenen Unternehmen) an Meteomatics (und/oder dessen Verbundenen Unternehmen) über die Services oder Ausrüstungen übertragen, erstellt, gesammelt, gespeichert, verarbeitet oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden, einschliesslich aller Daten oder Informationen, die durch die Nutzung der Services oder Ausrüstungen durch den Kunden, einen seiner Nutzer oder ein Verbundenes Unternehmen an Meteomatics (und/oder seine Verbundenen Unternehmen) übertragen, erstellt, gesammelt, gespeichert, verarbeitet oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden.
"Meteomatics" bedeutet Meteomatics AG (CHE-375.414.829) .
"Nutzer" bezeichnet eine natürliche Person, die vom Kunden zur Nutzung der Services von Meteomatics autorisiert wurde und für die ein Konto erstellt wurde und die die Zugangsdaten für die Services von Meteomatics erhalten hat.
"Partei" bedeutet Meteomatics oder der Kunde einzeln, und "Parteien" bedeutet Meteomatics und der Kunde gemeinsam.
"Services" bezeichnet die von Meteomatics erbrachten Dienstleistungen, insbesondere meteorologische Mess- und Vorhersagedaten sowie die Bereitstellung von individuellen Vorhersagen, Software und Beratung und andere von Meteomatics angebotene Produkte.
"Service Level Agreement" bezeichnet die jeweils gültige Fassung des zwischen Meteomatics und dem Kunden abgeschlossenen Service Level Agreements.
"Verbundenes Unternehmen" ist jedes Unternehmen, das direkt oder indirekt über eine oder mehrere zwischengeschaltete Stellen Eigentümer des betreffenden Unternehmens ist oder dieses kontrolliert, sich im Eigentum oder unter der Kontrolle des betreffenden Unternehmens befindet oder mit diesem gemeinsame Eigentümer oder Kontrolle ist. Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Kontrolle" direktes oder indirektes Eigentum oder Kontrolle von mehr als 50 % der Stimmrechte des Unternehmens oder die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik zu kontrollieren und die Geschäftsführung des Unternehmens zu ernennen.
"Verlängerungslaufzeit" bezeichnet die Laufzeit nach dem Ende der Erstlaufzeit, um die der Vertrag verlängert wird.
"Vertrag" umfasst das Angebot, diese AGB, das Service Level Agreement, Dokumentation und/oder jede andere schriftliche oder elektronische Vereinbarung zwischen Meteomatics und dem Kunden über die Nutzung der von Meteomatics bereitgestellten Services und Ausrüstungen sowie jedes andere Dokument, das die vertragliche Beziehung zwischen Meteomatics und dem Kunden regelt.
‘’Werktag’’ bezeichnet einen Tag, der kein Samstag, Sonntag oder ein Feiertag in der Stadt St. Gallen ist, an welchen Banken in der Stadt St. Gallen, Schweiz, nicht geöffnet haben.
1 ANWENDUNGSBEREICH UND ANWENDBARKEIT
1.1 Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Meteomatics und dem Kunden insbesondere für die Erbringung von Services und/oder den Verkauf bzw. die Vermietung von Ausrüstung.
1.2 Verbundene Unternehmen des Kunden können ein Rechtsverhältnis mit Meteomatics eingehen, indem sie entweder (a) die Services und/oder Ausrüstung im Rahmen desselben Vertrages wie der Kunde erhalten und der Kunde dann in vollem Umfang für die Einhaltung des Vertrages und dieser AGB durch die Verbundenen Unternehmen haftet oder (b) ein eigenständiges Rechtsverhältnis direkt mit Meteomatics eingehen, das durch diese AGB geregelt wird. Letzteres ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Meteomatics wirksam.
1.3 Schliesst ein Verbundene Unternehmen des Kunden einen Vertrag direkt mit Meteomatics ab, so kommt ein eigenständiger und neuer Vertrag zwischen Meteomatics und dem Verbundenen Unternehmen des Kunden zustande. Dieser neue Vertrag lässt die Gültigkeit des Vertrages zwischen Meteomatics und dem Kunden unberührt.
1.4 Meteomatics verweist im Angebot oder bei der Erstellung eines Angebots auf diese AGB und der Kunde erkennt die Geltung dieser AGB durch Unterzeichnung des Angebots an.
1.5 Allgemeine Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn im Angebot, in der Offerte oder in anderen Unterlagen darauf Bezug genommen wird. Ihre Anwendung auf das Vertragsverhältnis zwischen Meteomatics und dem Kunden wird ausgeschlossen.
1.6 Abweichungen von diesen AGB müssen ausdrücklich in einem von beiden Parteien unterzeichneten schriftlichen Dokument oder im Angebot angegeben werden. Meteomatics kann diese AGB jedoch jederzeit durch Veröffentlichung auf der von Meteomatics benannten Website, derzeit meteomatics.com, ändern, und alle derart geänderten Bedingungen gelten ab dem in den geänderten Bedingungen angegebenen neuen Datum als wirksam und verbindlich.
2 NORMENHIERARCHIE
2.1 Sollten Bestimmungen des Angebots, des Service Level Agreements, der Dokumentation oder anderer schriftlicher oder elektronischer Vereinbarungen zwischen Meteomatics und dem Kunden im Widerspruch zu diesen AGB stehen, so gelten diese Bestimmungen in der folgenden Reihenfolge als nichtig und ungültig:
- zusätzliche, zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Bedingungen, die keine Anpassungen oder Erweiterungen des Angebots beinhalten,
- Dokumentation,
- Service Level Agreement,
- Allgemeine Geschäftsbedingungen,
- Falls zutreffend, zusätzliche Vereinbarung über die beschränkte Garantie («Limited Warranty Agreement»),
- Angebote sowie Anpassungen oder Erweiterungen des Angebotes.
3 DIENSTLEISTUNGEN
3.1 Nutzungsrecht
3.1.1 Im des Vertrages erklärt sich Meteomatics hiermit bereit, dem Kunden die Services im Rahmen des jeweiligen Angebots zur Verfügung zu stellen. Der Kunde erhält ein nicht exklusives und ein nicht übertagbares Nutzungsrecht (im Folgenden als "Nutzungsrecht" bezeichnet).
3.1.2 Das Nutzungsrecht ist zeitlich auf die Dauer des zwischen Meteomatics und dem Kunden geschlossenen Vertrages, räumlich auf das vertraglich vereinbarte Gebiet und sachlich auf den Vertragszweck beschränkt.
3.1.3 Weder der Kunde noch seine Verbundenen Unternehmen haben über die in Ziffer 3.1.1. genannten Rechte hinaus Anspruch auf weitere Rechte an den Dienstleistungen, wie z.B. Urheber-, Patent-, Marken-, Eigentums- oder sonstige Rechte, die nicht ausdrücklich in den AGB, im Angebot, im Service Level Agreement, in der Dokumentation oder in zusätzlichen, zwischen den Parteien wirksam vereinbarten Bedingungen genannt wurden.
3.1.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen einzuholen, die vom Gesetz, einem Vermieter oder einer anderen Partei für die Nutzung der Services verlangt werden.
3.2 Beschränkungen des Nutzungsrechts
3.2.1 Der Kunde darf keine der folgenden Handlungen in Bezug auf die Dienstleistungen und/oder die Dokumentation von Meteomatics vornehmen:
3.2.1.1 den Quellcode oder das strukturelle Gerüst der Services (dies gilt auch für die Ausrüstung) ganz oder teilweise anzupassen, zu rekonstruieren (reverse engineering), zu erstellen, zu kopieren, zu modifizieren, davon abgeleitete Werke zu erstellen, zu disassemblieren, zu dekompilieren, neu zu entwickeln, Fehlerkorrekturen an den Services vorzunehmen oder anderweitig den Quellcode oder das strukturelle Gerüst der Services zu erstellen, dies zu versuchen oder Dritten zu gestatten oder Dritte dabei zu unterstützen;
3.2.1.2 die Spezifikationen von Meteomatics Services zu kopieren, zu verändern, zu übersetzen oder davon abgeleitete Werke zu erstellen;
3.2.1.3 eine Nutzung, Ausstellung, Abtretung, Novagtion, Vermietung/Verleihung, Veröffentlichung, Übertragung des Besitzes oder eine sonstige Verbreitung der Services oder der Dokumentation, ganz oder teilweise, an oder durch Dritte zu veranlassen oder zu erlauben, zu unterlizenzieren, ohne hierfür vorgängig die schriftliche Zustimmung von Meteomatics einzuholen;
3.2.1.4 Eigentumshinweise oder Kennzeichnungen zu entfernen, zu löschen, zu verdecken oder zu verändern;
3.2.1.5 sich an betrügerischen, ungesetzlichen oder illegalen Aktivitäten zu beteiligen, gegen Gesetze zu verstossen oder die Rechte Dritter zu verletzen.
3.3 Der Kunde ist verpflichtet, Meteomatics zu informieren, wenn er von einer unbefugten Nutzung der Dienste durch Dritte Kenntnis erlangt.
4 AUSRÜSTUNG
4.1 Die Lieferung der Ausrüstung erfolgt durch Meteomatics.
4.2 Die Lieferkosten gehen zu Lasten des Kunden.
4.3 Sofern zwischen den Parteien nichts schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde, sind alle Sendungen von Meteomatics an die im Angebot angegebene Adresse zu senden.
4.4 Lieferfristen sind, wenn Metomatics sie nicht ausdrücklich und schriftlich als „fix“ vereinbart bestätigt, nur annähernd gemeint und stellen keine Fixermine dar.
4.5 Meteomatics kann die Liefer- und Produktionsleistungen der Ausrüstung nach eigenem Ermessen zuordnen.
4.6 Ungeachtet anderslautender Bestimmungen in diesen AGB erwirbt der Kunde durch das Angebot keine Rechte, Ansprüche oder Interessen an in der Ausrüstung vorinstallierter oder eingebetteter Software. Ausgenommen hiervon ist das Recht, die vorinstallierte oder eingebettete Software für den normalen Betrieb der Ausrüstung und in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu nutzen. Eine weitergehende Nutzung ist ausdrücklich nicht zulässig.
4.7 Die gesamte Ausrüstung muss von Meteomatics installiert werden. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass der Standort, an dem die Ausrüstung installiert werden soll, den Anforderungen von Meteomatics und den Spezifikationen der Ausrüstung entspricht.
4.8 Der Kunde ist verpflichtet, alle erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen einzuholen, die vom Gesetz, einem Vermieter oder Dritten für die Installation der Ausrüstung verlangt werden. Die Standortvorbereitung durch den Kunden muss vor der Installation der Ausrüstung durch Meteomatics abgeschlossen sein.
4.9 Der Kunde ist verpflichtet, alle Bedienungsanleitungen, Sicherheitsrichtlinien und Wartungsintervalle zu beachten sowie alle notwendigen und empfohlenen Anwenderschulungen erfolgreich und uneingeschränkt zu absolvieren.
4.10 Besondere Bestimmungen hinsichtlich des Verkaufs der Ausrüstung:
4.10.1 Bei Lieferung der Ausrüstung und - falls zutreffend - bei Montage der Ausrüstung hat der Kunde die Qualität und Quantität der Ausrüstung sofort nach Lieferung und Montage (spätestens innerhalb von 10 Geschäftstagen) zu prüfen. Etwaige Mängel oder Falschlieferungen sind unverzüglich (innerhalb von 3 Geschäftstagen Werktagen) schriftlich mit Fotodokumentation, log-files (falls vorhandne) und detaillierter Beschreibung zu rügen. Bei verspäteter Anzeige gelten die Lieferungen als genehmigt und es erlöschen jegliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche.
4.10.2 Die Gefahr des Verlustes und der Beschädigung der Ausrüstung geht mit dem Versand der Ausrüstung von Meteomatics auf den Kunden über. Der Kunde trägt die Kosten für den Versand und die anfallenden Steuern. Die Incoterms „Free Carrier (FCA), St. Gallen, Schweiz, Incoterms 2020“ gelten entsprechend.
4.10.3 Meteomatics bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Ausrüstung durch den Kunden gemäß dem Vertrag Eigentümer der Ausrüstung.
4.11 Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Vermietung der Ausrüstung:
4.11.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ausrüstung angemessen gegen Fehlbedienung, Beschädigung, Diebstahl und Zerstörung zu versichern.
4.11.2 Dem Kunden ist nicht gestattet, Veränderungen oder Reparaturen an der Ausrüstung vorzunehmen.
4.11.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Ausrüstung unmittelbar nach Beendigung der Mietzeit und auf eigene Kosten an im Angebot bezeichnete das Lager von Meteomatics zurückzugeben.
4.11.4 Der Kunde trägt die Verantwortung und die Kosten für die Rücksendung ohne Verschulden von Meteomatics beschädigter Ausrüstung an Meteomatics. Der Kunde trägt die Kosten für den Ersatz der Ausrüstung sowie die Installations- und Versandkosten für den Ersatz der Ausrüstung. Weitere Bestimmungen finden Sie im Dokument zur beschränkten Garantie von Meteomatics («Limited Warranty Agreement»).
4.11.5 Zusätzlich zu anderen Rechtsmitteln und Rechten, die Meteomatics zur Verfügung stehen, behält sich Meteomatics für den Fall, dass die gemietete Ausrüstung verloren geht, gestohlen wird oder nicht vollständig an Meteomatics zurückgegeben wird, das Recht vor, dem Kunden den dann aktuellen Marktwert oder den Wiederbeschaffungswert der Ausrüstung in Rechnung zu stellen. Ob auf den aktuellen Marktwert oder den Wiederbeschaffungswert abgestellt wird, steh im alleinigen Ermessen von Meteomatics.
5 LEISTUNGEN DRITTER
5.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass bestimmte Inhalte und/oder Informationen, die über die von Meteomatics angebotenen Services verfügbar sind, insbesondere meteorologische Informationen, geistiges Eigentum von Drittanbietern unterliegen können (im Folgenden als "Drittinformationen" bezeichnet).
5.2 Der Kunde erkennt an, dass Meteomatics nicht verantwortlich oder haftbar für die Nutzung von Drittinformationen ist. Der Kunde stellt sicher, dass durch seine Nutzung und/oder die Nutzung von Drittinformationen durch mit ihm Verbundene Unternehmen keine Rechte an geistigem Eigentum anderer verletzt werden. Für den Fall, dass der Kunde geistiges Eigentum Dritter verletzt und Meteomatics für diese Verletzung haftbar gemacht wird, wird der Kunde Meteomatics schadlos halten (inkl. Anwalts- und Gerichtskosten).
6 TESTNUTZING
6.1 Meteomatics kann dem Kunden bestimmte Services auf einer Testbasis zur Verfügung stellen (im Folgenden als "Testnutzung" bezeichnet). Die Testnutzung durch den Kunden erfolgt für einen Zeitraum, der in dem jeweiligen Angebot angegeben ist.
6.2 Meteomatics kann die Testnutzung jederzeit nach eigenem Ermessen einstellen. Meteomatics stellt dem Kunden die Services für die Testnutzung "wie besehen" und ohne jegliche Gewährleistung oder Entschädigung zur Verfügung.
7 KEINE GESELLSCHAFT ODER VERTRETUNG
Keine der Bestimmungen des Vertrags zielt darauf ab, eine Gesellschaft oder ein Joint Venture zwischen den Vertragsparteien zu begründen, eine Vertragspartei zum Vertreter einer anderen Vertragspartei zu machen oder eine Vertragspartei zu ermächtigen, für eine andere Vertragspartei oder in deren Namen Verpflichtungen einzugehen.
8 ENTSCHÄDIGUNG UND ZAHLUNG
8.1 Als Gegenleistung für die von Meteomatics zu erbringenden Leistungen und/oder Ausrüstung zahlt der Kunde an Meteomatics die im Angebot genannten Beträge.
8.2 Sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde, sind die Beträge aus den von Meteomatics an den Kunden ausgestellten Rechnungen innerhalb von 10 Kalendartage nach Ausstellung der Rechnung zu zahlen. Wird die Rechnung vom Kunden nicht innerhalb von 10 Kalendartage beglichen, ist Meteomatics berechtigt, seine Leistungen auszusetzen, bis der Kunde den ausstehenden Betrag vollständig und inkl. des geschuldeten Verzugszinses beglichen hat.
8.3 Befindet sich der Kunde nach Ablauf der in Ziffer 8.2 genannten Zahlungsfrist in Verzug, ist Meteomatics berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. mit täglicher und monatlicher Zinseszinsberechnung oder, falls niedriger, den höchsten nach geltendem Recht zulässigen Zinssatz zu berechnen.
8.4 Sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, sind die Entschädigungen nicht erstattungsfähig und es werden keine Rückerstattungen gewährt, wenn der Kunde die Services und/oder die Ausrüstung von Meteomatics nicht oder nur teilweise nutzt.
8.5 Meteomatics hat das Recht, die Entschädigung jährlich und/oder zu Beginn einer jeden Verlängerungsperiode anzupassen.
9 VERANTWORTLICHKEITEN DES KUNDEN
9.1 Der Kunde verpflichtet sich:
9.1.1 mit Meteomatics in allen Angelegenheiten hinsichtlich der Services zusammenzuarbeiten;
9.1.2 die Services von Meteomatics ausschliesslich für interne Geschäftszwecke oder den im Vertrag angegebenen Zweck zu nutzen;
9.1.3 für die Rechtmässigkeit, Qualität, Angemessenheit und Richtigkeit der Kundendaten zu sorgen;
9.1.4 die Verantwortung für jede Nutzung der Services durch seine Nutzer zu übernehmen und die Einhaltung des Vertrages durch alle seine Nutzer sicherzustellen;
9.1.5 sicherzustellen, dass die Zugangsdaten zu den Services streng vertraulich behandelt und nur an Personen weitergegeben werden, die sie kennen müssen (Need-to-know-Prinzip);
9.1.6 Meteomatics unverzüglich über jede Verletzung der Sicherheit oder unbefugte Nutzung seines Kontos bei Meteomatics zu informieren;
9.1.7 das Zubehör, die Hardware, die Software und die Vorrichtungen, welche für die Verbindung mit, den Zugang zu oder die Nutzung der Services und/oder der Ausrüstung erforderlich sind. bereitzustellen und zu warten.
10 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
10.1 Meteomatics erbringt seine Leistungen sorgfältig und nach den anerkannten Regeln der meteorologischen Wissenschaft und Technik. Der Kunde ist sich bewusst und anerkennt, dass aufgrund einer Vielzahl von Einflussfaktoren auf das Wetter die tatsächliche Wettersituation nicht mit 100%iger Genauigkeit vorhergesagt werden kann. Auch ist es nicht möglich, die Wetterlage exakt nachzuvollziehen oder zu beschreiben.
10.2. Die Services von Meteomatics stellen Prognosen oder Rekonstruktionsversuche historischer Wettervorgänge dar, die auf Erfahrungswerten mit bestimmten Wahrscheinlichkeiten beruhen. Abweichungen in der Vorhersage oder Abweichungen in den Rekonstruktionen von der tatsächlichen Wetterlage sind nicht zu vermeiden und stellen keinen Mangel dar.
10.3 Ungeachtet anderslautender Bestimmungen, ausser im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Fehlverhaltens von Meteomatics und ungeachtet des Rechtsgrundes, übersteigt die maximale Gesamthaftung von Meteomatics, die sich aus oder im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung zwischen Meteomatics und dem Kunden ergibt (also einschliesslich unerlaubter Handlungen oder jeglicher anderer Rechtsgrundlage), nicht den Gesamtbetrag, den der Kunde in den letzten 12 Monaten an Meteomatics gezahlt hat oder zahlen musste, und zwar ab dem Zeitpunkt der Ereignisse oder Umstände, die zu einer solchen Haftung führen.
10.4 Ausser in Fällen grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichen Fehlverhaltens haftet keine der Vertragsparteien gegenüber der anderen Vertragspartei für indirekte, zufällige oder Folgeschäden (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Schäden, die sich aus Nutzungsausfall, entgangenem Gewinn, Geschäftsunterbrechung oder -verlust, Verlust von Goodwill, Einnahmeverlust und Verlust von Gelegenheiten ergeben), besondere, punitive damages, Schaden aus Force Majeure / Höherer Gewalt oder andere wirtschaftliche Verluste, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, selbst wenn Meteomatics auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde. Die vorstehenden Beschränkungen und der Ausschluss von Schäden gelten auch dann, wenn Meteomatics von der Möglichkeit solcher Schäden tatsächliche oder konstruktive Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
10.5 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Ziffern beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Meteomatics. Die Haftung für Hilfspersonen ist jedoch vollumfänglich wegbedingt.
10.6. Soweit die Haftung nach den vorstehenden Ziffern beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Meteomatics. Die Haftung für Hilfspersonen ist jedoch vollumfänglich wegbedingt.
11. INHABERSCHAFT
11.1. Meteomatics behält alle IP-Rechte das ihr oder ihren Verbundenen Unternehmen gehört. Der Kunde anerkennt, dass - mit Ausnahme des Nutzungsrechts - keine ausdrückliche oder stillschweigende Lizenzerteilung oder Abtretung in diesem Zusammenhang durch den Vertrag beabsichtigt ist oder aus diesem abgeleitet werden kann. Meteomatics wird und bleibt alleiniger Eigentümer aller Rechte an Materialien, Unterlagen etc., die von Angestellten, Arbeitern, Mitarbeitern, Vertretern, Assistenten und Hilfspersonen von Meteomatics entwickelt und/oder produziert wurden.
11.2. Eine unberechtigte Nutzung von Meteomatics-Materialien oder -Informationen durch den Kunden ist ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von Meteomatics nicht gestattet.
11.3. Dem Kunden werden im Rahmen dieses Vertrages keine anderen Rechte als die hierin ausdrücklich Genannten gewährt.
11.4. Dieser Abschnitt überdauert jede Beendigung oder jeden Ablauf des Vertrages zwischen Meteomatics und dem Kunden.
12. DATENSCHUTZ
12.1. Der Kunde und Meteomatics werden personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen, insbesondere dem Schweizerischen Datenschutzgesetz und der EU-Datenschutzgrundverordnung, verarbeiten.
12.2. Personenbezogene Daten werden durch Meteomatics in Übereinstimmung mit den Datenschutzbestimmungen von Meteomatics behandelt. Der Kunde haftet für die Rechtmässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit dem geltenden Datenschutzrecht.
12.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die aktuelle Datenschutzrichtlinie von Meteomatics unter https://www.meteomatics.com/en/privacy-policy/ abgerufen werden kann.
13. ENTSCHÄDIGUNG
13.1. Der Kunde verpflichtet sich, Meteomatics einschliesslich seiner Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Lieferanten, Vertreter, Nachfolger und Hilfspersonen von allen Klagen, Ansprüchen, Schäden, Kosten, Ausgaben oder Verbindlichkeiten (einschliesslich Gerichts- und Anwaltskosten) freizustellen und schadlos zu halten, die sich aus einem der folgenden Gründe ergeben:
13.1.1. Verletzung von in diesem Vertrag festgelegten Zusicherungen, Garantien, Zusagen oder Verpflichtungen durch den Kunden bzw. dessen Verbundenen Unternehmen;
13.1.2. Verletzung von geltenden Recht durch den Kunden oder seine Verbundenen Unternehmen;
13.1.3. Fahrlässiges Handeln, Unterlassen oder vorsätzliches Fehlverhalten des Kunden oder seiner Verbundenen Unternehmen.
14. GARANTIEN
14.1. Jede Partei sichert der anderen Partei zu, dass die Ausführung, Lieferung und Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen (i) im Rahmen ihrer unternehmerischen Befugnisse erfolgt, (ii) durch alle erforderlichen unternehmerischen Massnahmen der betreffenden Partei ordnungsgemäss genehmigt wurde, (iii) nicht gegen eine Vereinbarung oder eine andere für die betreffende Partei geltende Verpflichtung verstösst oder eine Nichterfüllung darstellt und nicht unvereinbar damit ist und sein wird.
15. LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG
15.1. Das Vertragsverhältnis zwischen Meteomatics und dem Kunden wird für die zwischen den Parteien im Leistungsangebot festgelegte Erstlaufzeit geschlossen.
15.2. Die Erstlaufzeit verlängert sich automatisch um weitere Laufzeiten (jeweils als "Verlängerungslaufzeit" bezeichnet), es sei denn, der Kunde kündigt Meteomatics spätestens 3 Monaten vor Ablauf der Erstlaufzeit oder der Verlängerungslaufzeit.
15.3. In den folgenden Fällen können die Parteien ihr Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung kündigen:
15.3.1. im Falle einer wesentlichen Verletzung des Vertrages, sofern diese Verletzung von der verletzenden Partei nicht innerhalb von 30 (in Worten: dreissig) Kalendartage nach vorheriger schriftlicher Abmahnung der anderen Partei geheilt wurde
15.3.2. wenn die andere Partei zahlungsunfähig ist
15.3.3. Meteomatics, wenn der Kunde mit der Zahlung der Entschädigung in Verzug ist und der Kunde nach schriftlicher Mahnung durch Meteomatics den ausstehenden Betrag nicht innerhalb von 10 (in Worten: zehn) Kalendartage bezahlt hat.
16. VERTRAULICHKEIT
16.1. Für diese Klausel gelten die folgenden Definitionen und Auslegungsregeln:
16.1.1. Vertreter: Angestellte, Bevollmächtigte und andere Vertreter der Empfangenden Vertragspartei oder mit dieser verbundener Unternehmen. Eine Person umfasst eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine nicht eingetragene Körperschaft (mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit).
16.1.2. Vertrauliche Informationen: alle vertraulichen Informationen (unabhängig davon, wie sie aufgezeichnet oder aufbewahrt werden), die eine der Vertragsparteien (nachstehend "Offenlegende Vertragspartei" genannt) der anderen Vertragspartei (nachstehend "Empfangende Vertragspartei" genannt), ihren Angestellten, leitenden Angestellten, Vertretern oder Beratern direkt oder indirekt schriftlich, elektronisch oder mündlich offenlegt oder zur Verfügung stellt, wozu unter anderem Informationen gehören können:
A. Patent, hängige Patentanmeldung oder Patentanmeldung;
B. Marken (einschliesslich Anmeldungen und hängige Anmeldungen),
C. Urheberrecht,
D. Design (einschliesslich Anmeldungen und hängige Anmeldungen),
E. Geschäftsgeheimnisse;
F. geschützte und vertrauliche Informationen, Ideen, Techniken, Skizzen, Zeichnungen, urheberrechtlich geschützte Werke, Modelle, Erfindungen, Know-how, Verfahren, Apparate, Ausrüstungen, Algorithmen, Softwareprogramme, Software-Quelldokumente und Formeln im Zusammenhang mit den gegenwärtigen, zukünftigen und geplanten Produkten und Dienstleistungen der Offenlegenden Vertragspartei, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Informationen der Offenlegenden Vertragspartei über Forschung, experimentelle Arbeiten, Entwicklung, Konstruktionsdetails und -spezifikationen, Technik, Finanzinformationen, Beschaffungsanforderungen, Einkauf, Herstellung, Kundenlisten, Investoren, Mitarbeiter, Geschäfts- und Vertragsbeziehungen, Geschäftsprognosen, Verkauf und Merchandising, Marketingpläne und Informationen der Offenlegenden Vertragspartei über Dritte;
G. alle Informationen, die eine vernünftige Geschäftsperson als vertraulich ansehen würde und die sich auf die Geschäfte, Angelegenheiten, Kunden, Klienten, Lieferanten, Pläne, Absichten oder Marktchancen der Offenlegenden Vertragspartei und/oder die Abläufe, Verfahren, Produktinformationen, das Know-how, die Entwürfe, Geschäftsgeheimnisse oder Software der Offenlegenden Vertragspartei beziehen;
H. alle Informationen oder Analysen, die von den Vertraulichen Informationen abgeleitet sind, und
I. alle anderen Informationen, von denen die Empfangende Vertragspartei wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass es sich um Vertrauliche Informationen der offenlegenden Vertragspartei handelt.
aber keine Informationen, die:
A. der Öffentlichkeit zugänglich ist oder wird (ausser als Ergebnis einer Offenlegung durch die Empfangende Vertragspartei oder ihre Vertreter unter Verstoss gegen diesen Vertrag);
B. der Empfangenden Vertragspartei vor der Offenlegung durch die offenlegende Vertragspartei auf nicht vertraulicher Basis zur Verfügung standen oder
C. rechtmässig im Besitz der Empfangenden Vertragspartei war, bevor die Informationen von der offenlegenden Vertragspartei an sie weitergegeben wurden.
16.2. Verpflichtungen der Empfangenden Vertragspartei
16.2.1. Die Empfangende Vertragspartei behandelt die Vertraulichen Informationen vertraulich und verpflichtet sich (und sorgt dafür, dass ihre Vertreter dies tun):
A. die vertraulichen Informationen in keiner Weise zu nutzen oder zu verwerten, es sei denn für die Zwecke des Vertrages;
B. die Vertraulichen Informationen weder ganz noch teilweise an Dritte weiterzugeben oder zugänglich zu machen, es sei denn, dies ist im Rahmen des Vertrages ausdrücklich gestattet;
C. die Vertraulichen Informationen nicht zu kopieren, zu verschriftlichen oder anderweitig aufzuzeichnen, es sei denn, dies ist für den Zweck des Vertrages zwingend erforderlich (und alle derartigen Kopien, Verschriftlichungen und Aufzeichnungen sind Eigentum der Offenlegenden Vertragspartei);
D. für die Vertraulichen Informationen dieselben Sicherheitsmassnahmen und denselben Grad an Sorgfalt anzuwenden, den die Empfangende Vertragspartei auf ihre eigenen vertraulichen Informationen anwendet, wobei die Empfangende Vertragspartei gewährleistet, dass diese angemessen vor unbefugter Offenlegung oder Verwendung geschützt sind;
E. Die Empfangende Vertragspartei darf die vertraulichen Informationen der Offenbarenden Vertragspartei nur an diejenigen ihrer Vertreter weitergeben, die diese Vertraulichen Informationen für die Zwecke des Vertrages kennen müssen, vorausgesetzt, dass sie diese Vertreter vor der Weitergabe über den vertraulichen Charakter der Vertraulichen Informationen informiert; und
F. Die Empfangende Vertragspartei bleibt für die Einhaltung der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen durch ihre Vertreter verantwortlich.
16.2.2. Ungeachtet des Vorstehenden kann die Empfangende Vertragspartei bestimmte vertrauliche Informationen offenlegen, ohne die Verpflichtungen dieses Vertrages zu verletzen, soweit eine solche Offenlegung durch eine gültige Anordnung eines Gerichts oder einer anderen zuständigen staatlichen Stelle vorgeschrieben ist, und vorausgesetzt, die Empfangende Vertragspartei unterrichtet die Offenlegende soweit dies möglich und zulässig ist Vertragspartei in angemessener Weise schriftlich über eine solche Offenlegung und unternimmt angemessene Anstrengungen, um eine Verfügung zu erwirken oder die Offenlegende Vertragspartei dabei zu unterstützen, eine Verfügung zu erwirken, die die Offenlegung verhindert oder einschränkt und/oder vorschreibt, dass die so offengelegten Vertraulichen Informationen nur für die Zwecke verwendet werden dürfen, die das Gesetz oder die Verordnung vorschreibt bzw. für die die Verfügung erlassen wurde.
16.3. Rückgabe von Informationen und Ankündigungen
16.3.1. Die Parteien erkennen an und vereinbaren, dass die Vertraulichen Informationen und alle Kopien davon, die die Offenlegende Vertragspartei der Empfangenden Vertragspartei im Rahmen dieses Vertrages offenlegt, im Eigentum der Offenlegenden Vertragspartei verbleiben und dass nichts in diesem Vertrag oder in einer Offenlegung im Rahmen dieses Vertrages so ausgelegt werden darf, dass der Empfangenden Vertragspartei irgendwelche Patent-, Urheber- oder Nutzungsrechte oder ähnliche gewerbliche Schutzrechte eingeräumt werden, die jetzt oder in Zukunft an den Vertraulichen Informationen bestehen könnten.
16.3.2. Auf Verlangen der Offenlegenden Vertragspartei vernichtet oder löscht die Empfangende Vertragspartei unverzüglich alle Unterlagen und Materialien (sowie alle Kopien), die Vertrauliche Informationen der Offenlegenden Vertragspartei enthalten, wiedergeben, enthalten oder auf ihnen beruhen, oder gibt sie an die Offenlegende Vertragspartei zurück; sie bestätigt der Offenlegenden Vertragspartei schriftlich, dass sie die Anforderungen dieser Klausel erfüllt hat. Ausgenommen hiervon sind routinemäßig angefertigte Sicherungskopien des elektronischen Datenverkehrs und vertrauliche Informationen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften archiviert werden müssen, für die dann die Verpflichtungen aus dieser Geheimhaltungsvereinbarung zeitlich unbegrenzt weiter gelten.
16.3.3. Entwickelt oder verwendet die Empfangende Vertragspartei ein Produkt oder ein Verfahren, bei dem nach vernünftiger Auffassung der Offenlegenden Vertragspartei Vertrauliche Informationen verwendet worden sein könnten, so hat die Empfangende Vertragspartei der Offenlegenden Vertragspartei auf deren Verlangen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die nach vernünftigerweise erforderlich sind, um nachzuweisen, dass Vertrauliche Informationen nicht für die Entwicklung oder Verwendung dieses Produkts oder Verfahrens verwendet oder offengelegt wurden.
16.3.4. Keine Partei darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei öffentliche Bekanntmachungen über diesen Vertrag machen oder einer Person gestatten, solche Bekanntmachungen zu machen, es sei denn, dies ist gesetzlich oder durch eine Regulierungs- oder sonstige Behörde vorgeschrieben.
16.4. Rechtsvorbehalt und Gewährleistung
16.4.1. Die Offenlegende Vertragspartei behält sich alle Rechte an ihren Vertraulichen Informationen vor. Der Empfangenden Vertragspartei werden keine Rechte in Bezug auf die Vertraulichen Informationen der Offenlegenden Vertragspartei eingeräumt, und der Offenlegenden Vertragspartei werden keine anderen Verpflichtungen auferlegt als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten.
16.4.2. Sofern nicht ausdrücklich in diesem Vertrag festgehalten, gibt die Offenlegende Vertragspartei keine ausdrückliche oder stillschweigende Garantie oder Zusicherung in Bezug auf ihre Vertraulichen Informationen oder die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Vertraulichen Informationen ab.
16.4.3. Die Empfangende Vertragspartei anerkennt, dass Schadenersatz allein nicht zwingend eine angemessene Abhilfe für die Verletzung einer der Vertraulichkeitsbestimmungen dieses Vertrages darstellt. Unbeschadet anderer Rechte und Rechtsbehelfe, die ihr zustehen, hat die Offenlegende Vertragspartei Anspruch auf die Gewährung von Rechtsbehelfen nach dem Billigkeitsgrundsatz (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Unterlassungsansprüche) im Zusammenhang mit einem drohenden oder tatsächlichen Verstoss gegen eine der Vertraulichkeitsbestimmungen dieses Vertrages.
16.4.4. Die Empfangende Vertragspartei haftet gegenüber der Offenlegenden Vertragspartei für die Handlungen oder Unterlassungen ihrer Vertreter, als ob es sich um Handlungen oder Unterlassungen der Empfangenden Vertragspartei handelte.
16.5. Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen übersteigt die Laufzeit des Vertrages um fünf Jahre.
17. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
17.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
17.2. Das Vertragsverhältnis zwischen Meteomatics und dem Kunden unterliegt schweizerischem Recht, unter Ausschluss von Kollisionsnormen, Rechtswahlbestimmungen oder internationalem Recht, das die Anwendung des Rechts einer anderen Rechtsordnung erfordern würde. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen Meteomatics und dem Kunden sind ausschliesslich die Gerichte am Sitz von Meteomatics zuständig.
17.3. Der Kunde darf den Vertrag nicht ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Meteomatics abtreten.
17.4. Jede Vertragspartei kann nur dann mit eigenen Ansprüchen gegen Ansprüche der anderen Vertragspartei aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn die Ansprüche der aufrechnenden Vertragspartei oder die Zurückbehaltungsrechte der Vertragspartei entweder rechtskräftig festgestellt oder von der anderen Vertragspartei anerkannt sind oder die Gegenforderung im Zusammenhang mit den in Rechnung gestellten Waren oder Dienstleistungen steht. Der aufrechnenden oder zurückbehaltenden Partei steht es frei, ausgeschlossene Ansprüche gerichtlich geltend zu machen